Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 (Ausg. Nov. 1989), unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in 6.1 unter a) – f ) genannten Gebiete tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A).
Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
tags 06:00 – 22:00 Uhr
nachts 22:00 – 06:00 Uhr
Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm innerhalb von Gebäuden sind nur dann gültig, wenn der Anlagenbetreiber nicht der Hauseigentümer ist. Für haustechnische Anlagen gilt dann die DIN 4109, wenn der Betreiber auch Hauseigentümer ist.