6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
 

  • a) in Industriegebieten 70 dB(A)
  • b) in Gewerbegebieten tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A)
  • c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)
  • d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)
  • e) in reinen Wohngebieten tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A)
  • f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pfl egeanstalten tags 45 dB(A) und nachts 35 dB(A)


Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

 

6.2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden

Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109 (Ausg. Nov. 1989), unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in 6.1 unter a) – f ) genannten Gebiete tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A).

 

6.4 Beurteilungszeiten

Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:

    tags 06:00 – 22:00 Uhr
    nachts 22:00 – 06:00 Uhr
 

Hinweis

Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm innerhalb von Gebäuden sind nur dann gültig, wenn der Anlagenbetreiber nicht der Hauseigentümer ist. Für haustechnische Anlagen gilt dann die DIN 4109, wenn der Betreiber auch Hauseigentümer ist.
 

Weitere Informationen

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