Zielsetzung der LärmVibrationsArbSchV ist der Schutz der Arbeitnehmer vor den unheilbaren Folgen einer langjährigen Lärmeinwirkung und damit einer weitgehenden Vermeidung von Lärmschwerhörigkeit.

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen.

Innerhalb dieser Gefährdungsbeurteilung werden die gemessenen Schalldruckpegel den neu eingeführten Auslösewerten gegenübergestellt. Man unterscheidet dabei in obere und untere Auslösewerte.

Die oberen Auslösewerte werden mit dem Tages-Lärmexpositionspegel (gemittelt u. bezogen auf eine Achtstundenschicht) = 85 dB(A) und dem Spitzenschalldruckpegel (Höchstwert) = 137 dB(C) definiert. Bei Überschreitung der oberen Auslösewerte sind durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik ausführen zu lassen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder soweit wie möglich zu verringern.

Die unteren Auslösewerte werden mit dem Tages-Lärmexpositionspegel = 80 dB(A) und dem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) definiert. Werden die unteren Auslösewerte erreicht bzw. überschritten, so hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und Aufschluss über die zu erwartenden Gesundheitsgefährdungen gibt. Weiterhin muss durch den Arbeitgeber sichergestellt werden, dass die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. 

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